Der Arbeitgeber darf Arbeitsort, Arbeitszeit oder Tätigkeit nicht beliebig einseitig ändern. Wir prüfen, ob Ihr Arbeitsvertrag die Änderung überhaupt deckt — und wehren unzulässige Eingriffe ab.
Bei einer Änderungskündigung gilt — wie bei der Kündigung — eine 3-Wochen-Frist ab Zugang. Wer sie verpasst, akzeptiert die geänderten Bedingungen automatisch.
Im Rahmen seines Weisungsrechts (§ 106 Gewerbeordnung) kann der Arbeitgeber Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung näher bestimmen — aber nur, soweit diese Bedingungen nicht bereits im Arbeitsvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag konkret festgelegt sind. Jede Weisung muss zudem „billigem Ermessen" entsprechen, also Ihre Interessen angemessen berücksichtigen.
Reicht das Weisungsrecht für die gewünschte Änderung nicht aus, kann der Arbeitgeber eine Änderungskündigung aussprechen: Er kündigt das bestehende Arbeitsverhältnis und bietet gleichzeitig die Fortsetzung zu geänderten Bedingungen an — etwa mit geringerer Vergütung, anderem Arbeitsort oder reduzierter Stundenzahl.
Sie haben mehrere Reaktionsmöglichkeiten: das Angebot annehmen, es ablehnen (dann endet das Arbeitsverhältnis wie bei einer regulären Kündigung), oder es unter Vorbehalt annehmen und gleichzeitig Änderungsschutzklage erheben (§ 2 KSchG). Dann prüft das Arbeitsgericht, ob die geänderten Bedingungen sozial gerechtfertigt waren — Sie arbeiten währenddessen zu den neuen Bedingungen weiter, ohne Ihre Rechte zu verlieren.
Wie bei der Beendigungskündigung gilt auch hier eine Klagefrist von drei Wochen ab Zugang der Änderungskündigung. Versäumen Sie diese Frist, gelten die geänderten Bedingungen als wirksam vereinbart — unabhängig davon, ob sie rechtmäßig waren.
Wir prüfen, ob Ihr Arbeitsvertrag die angeordnete Änderung überhaupt deckt und ob das Weisungsrecht korrekt ausgeübt wurde.
Wir formulieren fristgerecht Widerspruch gegen eine unzulässige Versetzung oder erklären die Annahme unter Vorbehalt bei einer Änderungskündigung.
Bei Bedarf erheben wir fristgerecht Klage vor dem Arbeitsgericht München gegen die unwirksame Änderung.
Wir vertreten Sie im Gütetermin und, falls nötig, im Kammertermin — mit dem Ziel, die alten Bedingungen zu erhalten oder eine angemessene Lösung zu erzielen.
Nein. Halten Sie die Versetzung für unzulässig, sollten Sie zeitnah widersprechen und rechtlich prüfen lassen, ob sie vom Arbeitsvertrag und Weisungsrecht gedeckt ist — vorschnelles kommentarloses Befolgen kann als Zustimmung gewertet werden.
Dann endet das Arbeitsverhältnis zum Ablauf der Kündigungsfrist wie bei einer regulären Kündigung — ohne dass Sie zu den geänderten Bedingungen weiterarbeiten. Das ist oft riskanter als die Annahme unter Vorbehalt mit gleichzeitiger Klage.
Eine Gehaltskürzung ist vom reinen Weisungsrecht in der Regel nicht gedeckt und erfordert meist eine Änderungskündigung oder Ihre einvernehmliche Zustimmung.
Die Kosten richten sich nach dem Streitwert und dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Eine Rechtsschutzversicherung übernimmt die Kosten häufig vollständig.
Unverbindlich — wir melden uns innerhalb von 24 Stunden mit einer ersten Einschätzung. Jeder Tag zählt.