Schwerbehinderung München · Arbeitsrecht

Schwerbehindert und
gekündigt? Besonderer Schutz greift.

Menschen mit Schwerbehinderung oder Gleichstellung genießen einen besonderen Kündigungsschutz: Ohne vorherige Zustimmung des Integrationsamts ist eine Kündigung in der Regel unwirksam. Wir prüfen, ob dieser Schutz in Ihrem Fall eingehalten wurde.

Voraussetzung
6

Monate Mindestbeschäftigung für den Sonderkündigungsschutz

Der besondere Kündigungsschutz nach § 168 SGB IX greift, sobald das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht.

Schwerbehinderung und Kündigungsschutz München

Nach § 168 SGB IX bedarf die Kündigung eines schwerbehinderten oder gleichgestellten Menschen der vorherigen Zustimmung des Integrationsamts. Spricht der Arbeitgeber eine Kündigung ohne diese Zustimmung aus, ist sie grundsätzlich unwirksam — unabhängig davon, ob im Übrigen ein Kündigungsgrund vorlag.

Wer ist geschützt?

Den besonderen Kündigungsschutz genießen Menschen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 sowie diesen gleichgestellte Menschen mit einem GdB von 30 bis unter 50, sofern die Gleichstellung von der Agentur für Arbeit auf Antrag festgestellt wurde. Voraussetzung ist außerdem, dass das Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt der Kündigung bereits länger als sechs Monate bestanden hat (§ 173 SGB IX). Ein vergleichbar starker, aber eigenständiger Sonderkündigungsschutz gilt auch während der Elternzeit — hier ist statt des Integrationsamts die zuständige Landesbehörde zuständig.

Ablauf beim Integrationsamt

1

Antrag des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber muss vor Ausspruch der Kündigung einen Antrag beim zuständigen Integrationsamt stellen.

2

Anhörung

Sie als Arbeitnehmer, die Schwerbehindertenvertretung und der Betriebsrat werden angehört, bevor das Integrationsamt entscheidet.

3

Entscheidung des Integrationsamts

Das Integrationsamt entscheidet in der Regel innerhalb eines Monats über die Zustimmung — unter Abwägung der Interessen beider Seiten.

4

Erst danach: Kündigung

Nur wenn das Integrationsamt zustimmt, darf der Arbeitgeber die Kündigung wirksam aussprechen.

Kündigung ohne Zustimmung ist unwirksam

Wurde keine oder keine wirksame Zustimmung des Integrationsamts eingeholt, ist die Kündigung in der Regel unwirksam — unabhängig vom genannten Kündigungsgrund. Wir prüfen das formelle Verfahren in jedem Einzelfall genau.

Gleichstellung beantragen

Liegt ein Grad der Behinderung von 30 bis unter 50 vor, können Sie bei der Agentur für Arbeit die Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen beantragen, um vom besonderen Kündigungsschutz zu profitieren. Der Antrag sollte möglichst frühzeitig gestellt werden — idealerweise, bevor eine Kündigung droht.

Häufige Fragen

Schwerbehinderung & Kündigungsschutz — FAQ

Muss ich meinem Arbeitgeber meine Schwerbehinderung mitteilen?

Eine generelle Mitteilungspflicht besteht nicht. Allerdings können Sie sich nur auf den besonderen Kündigungsschutz berufen, wenn die Schwerbehinderung dem Arbeitgeber bei Zugang der Kündigung bekannt war oder Sie sie innerhalb einer kurzen Frist danach nachweisen.

Gilt der Schutz auch in der Probezeit?

Nein, der besondere Kündigungsschutz nach § 168 SGB IX greift erst, wenn das Arbeitsverhältnis ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat.

Was passiert, wenn das Integrationsamt der Kündigung zustimmt?

Stimmt das Integrationsamt zu, kann der Arbeitgeber wirksam kündigen. Sie können dennoch zusätzlich gegen die Kündigung selbst — etwa wegen fehlender sozialer Rechtfertigung — mit einer Kündigungsschutzklage vorgehen.

Was kostet die Prüfung meiner Kündigung?

Die Kosten richten sich nach dem Streitwert und dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Eine Rechtsschutzversicherung übernimmt die Kosten häufig vollständig.

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