Aufhebungsvertrag · Arbeitsrecht München

Aufhebungsvertrag
vorgelegt?
Nicht unterschreiben.

Ein Aufhebungsvertrag beendet das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen — klingt harmlos, birgt aber erhebliche Risiken. Besonders die Sperrzeit beim Arbeitslosengeld trifft viele Arbeitnehmer unvorbereitet. Lassen Sie uns zuerst prüfen.

Achtung: Sperrzeit-Risiko

Bis zu 12 Wochen kein Arbeitslosengeld

Wer einen Aufhebungsvertrag unterschreibt, gilt bei der Agentur für Arbeit als „selbst verantwortlich" für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Die Folge ist in der Regel eine Sperrzeit von 12 Wochen — in der kein Arbeitslosengeld gezahlt wird. Wir klären, ob und wie sich das vermeiden lässt.

Was ist ein Aufhebungsvertrag?

Ein Aufhebungsvertrag (auch Auflösungsvertrag genannt) ist eine einvernehmliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, das Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Datum zu beenden. Anders als bei einer Kündigung beendet sich das Arbeitsverhältnis nicht einseitig, sondern durch übereinstimmenden Willen beider Seiten.

Arbeitgeber nutzen Aufhebungsverträge häufig, um langwierige Kündigungsschutzverfahren zu vermeiden oder um Arbeitnehmer unter Zeitdruck zu setzen. Sie haben dabei rechtlich keine Verpflichtung, einen Aufhebungsvertrag zu unterzeichnen.

Handlungsplan: Aufhebungsvertrag erhalten — was jetzt?

Wenn Ihnen ein Aufhebungsvertrag vorgelegt wird, kommt es auf die ersten Schritte an:

  • Nicht sofort unterschreiben — auch nicht unter angeblichem Zeitdruck
  • Bedenkzeit einfordern und den Vertrag vollständig mit nach Hause nehmen
  • Alle Klauseln genau lesen: Abfindung, Freistellung, Zeugnis, Ausgleichsklauseln
  • Vor der Unterschrift das Sperrzeit-Risiko anwaltlich prüfen lassen
  • Mündliche Zusagen des Arbeitgebers nicht als bindend ansehen — nur der unterschriebene Text zählt
Unterschreiben Sie nichts unter Zeitdruck

Arbeitgeber suggerieren oft, der Aufhebungsvertrag müsse „sofort" unterschrieben werden, sonst drohe die Kündigung. Das ist in aller Regel eine Verhandlungstaktik. Sie haben das Recht, sich Bedenkzeit zu nehmen und rechtlichen Rat einzuholen.

Das Sperrzeit-Risiko beim Arbeitslosengeld (§ 159 SGB III)

Dies ist der kritischste Punkt beim Aufhebungsvertrag: Nach § 159 Abs. 1 SGB III verhängt die Agentur für Arbeit eine Sperrzeit von in der Regel 12 Wochen, wenn Sie durch eigenes Verhalten — etwa die Zustimmung zu einem Aufhebungsvertrag — die Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses herbeigeführt haben, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben.

In dieser Zeit erhalten Sie kein Arbeitslosengeld. Außerdem verkürzt sich die Gesamtdauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld I um mindestens ein Viertel.

Eine Sperrzeit kann vermieden oder verkürzt werden, wenn:

  • Eine betriebsbedingte Kündigung nachweislich drohte und der Aufhebungsvertrag lediglich das gleiche Ergebnis vorwegnimmt
  • Die ordentliche Kündigungsfrist eingehalten wurde
  • Die vereinbarte Abfindung sich in einem üblichen Rahmen bewegt (Faustformel 0,25 bis 0,5 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr)
  • Die Unterzeichnung aus wichtigem Grund erfolgte (z. B. schwerwiegende Konflikte am Arbeitsplatz)
  • Der Aufhebungsvertrag unter Druck oder arglistiger Täuschung zustande kam

Erfüllt der angebotene Aufhebungsvertrag diesen Rahmen nicht, prüfen wir alternativ, ob eine Kündigung mit anschließender Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht München die risikoärmere Option für Sie ist.

Was wir beim Aufhebungsvertrag prüfen

  • Ist die angebotene Abfindung angemessen?
  • Wie hoch ist das Sperrzeit-Risiko in Ihrem Fall?
  • Welche Freistellungsregelungen sind enthalten?
  • Ist das angebotene Zeugnis wohlwollend formuliert?
  • Gibt es Verzichtsklauseln auf weitere Ansprüche?
  • Sind Wettbewerbsverbote oder Geheimhaltungspflichten enthalten?
  • Ist die Kündigungsfrist korrekt eingehalten?
  • War Ihr Arbeitsverhältnis befristet — und wird die Befristung durch den Aufhebungsvertrag vorzeitig beendet?

Freistellung: bezahlt oder unbezahlt?

Aufhebungsverträge enthalten häufig eine Freistellung bis zum Beendigungstermin. Entscheidend ist, ob diese widerruflich oder unwiderruflich erfolgt und ob dabei restliche Urlaubsansprüche und etwaige Überstunden ausdrücklich angerechnet werden. Eine unwiderrufliche, bezahlte Freistellung schafft Klarheit und verhindert, dass der Arbeitgeber Sie kurzfristig zurückruft — wir achten bei der Vertragsprüfung gezielt auf diese Formulierung.

Aufhebungsvertrag verhandeln

Ein Aufhebungsvertrag ist ein Vertragsangebot — und Angebote werden verhandelt. Wir prüfen nicht nur, ob der Vertrag für Sie akzeptabel ist, sondern verhandeln aktiv bessere Konditionen, orientiert an der üblichen Abfindungshöhe:

  • Höhere Abfindung
  • Längere Freistellungszeiträume
  • Besseres Arbeitszeugnis
  • Formulierungen, die das Sperrzeit-Risiko reduzieren
  • Regelungen zu betrieblicher Altersvorsorge und Zusatzleistungen
Abfindung und Arbeitslosengeld

Erhält ein Arbeitnehmer eine Abfindung und wäre die Kündigungsfrist nicht eingehalten worden, kann die Agentur für Arbeit das Arbeitslosengeld für eine sogenannte Ruhensdauer einbehalten. Wir kennen die gesetzlichen Grenzen und achten bei der Vertragsgestaltung darauf.

Steuerliche Behandlung der Abfindung

Eine im Aufhebungsvertrag vereinbarte Abfindung ist grundsätzlich steuerpflichtig, aber sozialversicherungsfrei. Mit der sogenannten Fünftelregelung (§ 34 EStG) lässt sich die Steuerlast in vielen Fällen deutlich senken, da die Abfindung rechnerisch auf fünf Jahre verteilt wird. Details dazu — inklusive Berechnungsbeispiel — finden Sie auf unserer Seite zur Abfindung.

Häufige Fragen

Aufhebungsvertrag — FAQ

Kann ich einen unterzeichneten Aufhebungsvertrag widerrufen?

Grundsätzlich nein — ein Aufhebungsvertrag ist bindend, sobald er unterschrieben ist. Eine Anfechtung ist nur in engen Grenzen möglich, etwa bei Täuschung oder widerrechtlicher Drohung. Ein Widerrufsrecht wie im Verbraucherrecht gibt es hier nicht. Deshalb: nie vorschnell unterschreiben.

Wie hoch sollte die Abfindung beim Aufhebungsvertrag sein?

Es gibt keine gesetzliche Vorgabe. Als Verhandlungsbasis gilt häufig 0,5 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr. Je stärker Ihre Verhandlungsposition (schwache Kündigungsgründe des Arbeitgebers, lange Betriebszugehörigkeit), desto höher kann die Abfindung ausfallen. Wir kennen die realistischen Spielräume.

Was ist der Unterschied zwischen Aufhebungsvertrag und Kündigung?

Bei der Kündigung handelt eine Seite einseitig. Bei einem Aufhebungsvertrag einigen sich beide Seiten. Für den Arbeitnehmer bedeutet das: Er gibt auf freiwilliger Basis seinen Kündigungsschutz auf und riskiert die Sperrzeit. Der Vorteil kann eine höhere Abfindung oder ein besseres Zeugnis sein.

Muss ich den Aufhebungsvertrag sofort unterschreiben?

Nein. Sie haben das Recht, sich Zeit zu nehmen und rechtliche Beratung einzuholen. Ein seriöser Arbeitgeber wird Ihnen diese Zeit gewähren. Kontaktieren Sie uns — wir reagieren schnell.

Bekomme ich beim Aufhebungsvertrag eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld?

In der Regel ja, wenn kein wichtiger Grund vorliegt — die Agentur für Arbeit verhängt nach § 159 SGB III meist eine Sperrzeit von 12 Wochen. Wurde die Kündigungsfrist eingehalten und liegt die Abfindung im üblichen Rahmen, sind Ausnahmen möglich. Wir prüfen das vor der Unterschrift.

Sollte ich statt des Aufhebungsvertrags lieber die Kündigung abwarten?

Das hängt vom Einzelfall ab. Eine Kündigung eröffnet den Weg über die Kündigungsschutzklage und vermeidet meist die Sperrzeit — kann aber länger dauern und ist mit Prozessrisiko verbunden. Wir wägen beide Optionen für Sie ab.

Bevor Sie unterschreiben

Lassen Sie den Vertrag prüfen

Unverbindlich — wir melden uns innerhalb von 24 Stunden. Unterschreiben Sie nichts, bevor Sie mit uns gesprochen haben.