Ob ausstehender Lohn, unbezahlte Überstunden oder Annahmeverzug nach einer Freistellung — Arbeitgeber, die nicht oder verspätet zahlen, verschaffen sich einen unzulässigen Vorteil. Wir setzen Ihre Zahlungsansprüche konsequent durch.
Viele Arbeits- und Tarifverträge enthalten Ausschlussfristen von oft nur drei Monaten. Wer Lohnansprüche nicht rechtzeitig schriftlich geltend macht, verliert sie unwiderruflich.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die vereinbarte Vergütung pünktlich und vollständig zu zahlen. Wird Lohn nicht, nur teilweise oder verspätet gezahlt, haben Sie als Arbeitnehmer einen durchsetzbaren Zahlungsanspruch — unabhängig davon, ob wirtschaftliche Schwierigkeiten, ein Streit über die Höhe oder schlicht Verzögerung die Ursache sind.
Typische Fallkonstellationen sind ausbleibende Gehaltszahlungen bei wirtschaftlicher Schieflage des Arbeitgebers, einbehaltene Lohnbestandteile nach Kündigung sowie nicht vergütete Überstunden.
Überstunden müssen vergütet werden, wenn sie vom Arbeitgeber angeordnet, gebilligt oder geduldet wurden und betrieblich notwendig waren. Pauschale Klauseln wie „Überstunden sind mit dem Gehalt abgegolten" sind nach der Rechtsprechung oft unwirksam, insbesondere wenn sie nicht klar regeln, wie viele Überstunden abgegolten sein sollen. Wir prüfen Ihre Arbeitszeitnachweise und setzen offene Überstundenvergütung durch.
Wird eine Kündigung später für unwirksam erklärt, schuldet der Arbeitgeber den vollen Lohn für die Zeit, in der er die Arbeitsleistung nicht angenommen hat — den sogenannten Annahmeverzugslohn nach § 615 BGB. Das gilt auch bei einer unwirksamen Freistellung oder wenn der Arbeitgeber die Beschäftigung grundlos verweigert. Dieser Anspruch ist oft ein wesentlicher wirtschaftlicher Hebel im Kündigungsschutzprozess.
Viele Arbeits- und Tarifverträge enthalten zweistufige Ausschlussfristen: Zunächst muss der Anspruch innerhalb einer bestimmten Frist (häufig drei Monate) schriftlich geltend gemacht werden, danach gegebenenfalls gerichtlich. Wird diese Frist versäumt, erlischt der Anspruch unabhängig davon, ob er materiell berechtigt war.
Wir prüfen Arbeitsvertrag, Lohnabrechnungen und Ausschlussfristen und berechnen die konkrete Forderung.
Wir fordern den Arbeitgeber unter Fristsetzung zur Zahlung auf — oft führt das bereits zur Einigung.
Reagiert der Arbeitgeber nicht, erheben wir Klage vor dem Arbeitsgericht München auf Zahlung des ausstehenden Lohns.
Das hängt von eventuellen vertraglichen Ausschlussfristen ab — diese betragen häufig drei Monate ab Fälligkeit. Ohne vertragliche Regelung gilt die gesetzliche Verjährung von in der Regel drei Jahren. Handeln Sie im Zweifel immer zügig.
Ja, grundsätzlich müssen Sie darlegen und im Streitfall beweisen, dass Überstunden angeordnet, gebilligt oder geduldet wurden. Eine sorgfältige eigene Dokumentation der Arbeitszeit ist deshalb wichtig.
Bei Insolvenz des Arbeitgebers können Ansprüche für die letzten drei Monate vor Insolvenzeröffnung über das Insolvenzgeld bei der Agentur für Arbeit gesichert werden. Wir unterstützen Sie bei der Anmeldung und Durchsetzung.
Die Kosten richten sich nach dem Streitwert (Höhe der Forderung) und dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Bei einer Rechtsschutzversicherung übernimmt diese die Kosten häufig vollständig.
Unverbindlich — wir melden uns innerhalb von 24 Stunden mit einer ersten Einschätzung.