Elternzeit München · Arbeitsrecht

Kündigung in der Elternzeit?
Das ist meist unwirksam.

Während der Elternzeit genießen Arbeitnehmer einen der stärksten Kündigungsschutze im deutschen Arbeitsrecht. Eine Kündigung ist nur in absoluten Ausnahmefällen und nur mit behördlicher Zustimmung zulässig. Wir prüfen Ihre Kündigung und setzen Ihre Rechte durch.

Kündigungsschutz ab
8 Wochen

vor Beginn der Elternzeit

Der Sonderkündigungsschutz beginnt bereits, sobald Sie Elternzeit verlangt haben — frühestens acht Wochen vor deren Beginn (§ 18 Abs. 1 BEEG) — und gilt bis zum Ende der Elternzeit.

Sonderkündigungsschutz während der Elternzeit

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Elternzeit in Anspruch nehmen, genießen einen der stärksten Kündigungsschutze im deutschen Arbeitsrecht. Nach § 18 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis grundsätzlich nicht kündigen — weder ordentlich noch außerordentlich —, solange der Schutz besteht.

Der Schutz beginnt nicht erst mit dem tatsächlichen Beginn der Elternzeit, sondern bereits ab dem Zeitpunkt, ab dem Elternzeit verlangt wurde — frühestens acht Wochen vor deren Beginn (bei Elternzeit zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes frühestens 14 Wochen vorher). Er endet mit Ablauf der Elternzeit.

Ausnahme: Zustimmung der zuständigen Behörde

In besonderen Ausnahmefällen — etwa bei einer vollständigen Betriebsstilllegung oder einer Insolvenz mit Fortführungsunmöglichkeit — kann der Arbeitgeber ausnahmsweise eine Kündigung aussprechen. Voraussetzung ist die vorherige Zustimmung der für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörde (in Bayern die Regierung von Oberbayern bzw. das zuständige Gewerbeaufsichtsamt). Ohne diese Zustimmung ist eine Kündigung während der Elternzeit unwirksam.

Achtung: nicht mit dem Integrationsamt verwechseln

Bei schwerbehinderten Arbeitnehmern ist für eine Kündigung die Zustimmung des Integrationsamts erforderlich (§ 168 SGB IX) — mehr dazu bei Kündigungsschutz bei Schwerbehinderung. Für die Elternzeit ist dagegen die zuständige Landesbehörde maßgeblich. Beide Sonderkündigungsschutze können auch zusammentreffen, etwa bei schwerbehinderten Eltern in Elternzeit.

Was tun bei einer rechtswidrigen Kündigung in der Elternzeit?

Erhalten Sie trotz Elternzeit eine Kündigung, sollten Sie schnell und überlegt handeln:

  • Zugangsdatum der Kündigung genau dokumentieren
  • Nachweis über die rechtzeitige Anzeige der Elternzeit sichern (E-Mail, Einschreiben, Empfangsbestätigung)
  • Kündigung nicht unterschreiben oder als „erhalten und akzeptiert" quittieren
  • Prüfen lassen, ob eine behördliche Zustimmung überhaupt vorliegt
  • Innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage erheben — die Frist des § 4 KSchG gilt auch hier

Ablauf, wenn wir Ihren Fall übernehmen

1

Ersteinschätzung

Wir prüfen, ob der Sonderkündigungsschutz nach § 18 BEEG bestand und ob eine behördliche Zustimmung vorlag.

2

Klageerhebung

Wir erheben fristgerecht Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht München und machen die Unwirksamkeit der Kündigung geltend.

3

Gütetermin und Verhandlung

Häufig einigen sich die Parteien im Gütetermin — etwa auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses oder eine Abfindung.

Rückkehr nach der Elternzeit

Nach dem Ende der Elternzeit haben Sie Anspruch auf Rückkehr auf Ihren bisherigen oder einen gleichwertigen Arbeitsplatz mit vergleichbaren Konditionen. Während der Elternzeit können Sie außerdem unter bestimmten Voraussetzungen Teilzeitarbeit beim Arbeitgeber verlangen (§ 15 Abs. 4–7 BEEG). Endet die Elternzeit, endet auch der Sonderkündigungsschutz — der allgemeine Kündigungsschutz nach dem KSchG greift dann wieder, sofern die übrigen Voraussetzungen (Betriebsgröße, Wartezeit) erfüllt sind.

Auch eine Diskriminierung wegen Elternzeit oder Geschlecht bei der Rückkehr — etwa eine unbegründete Herabstufung — kann unzulässig sein. Mehr dazu unter Diskriminierung am Arbeitsplatz (AGG).

Häufige Fragen

Kündigung Elternzeit Arbeitsrecht München — FAQ

Kann mein Arbeitgeber mir während der Elternzeit kündigen?

Grundsätzlich nein. § 18 BEEG verbietet dem Arbeitgeber die Kündigung während der Elternzeit vollständig — sowohl ordentlich als auch außerordentlich. Eine Ausnahme besteht nur mit vorheriger Zustimmung der zuständigen Landesbehörde, etwa bei vollständiger Betriebsstilllegung.

Ab wann genau beginnt der Kündigungsschutz?

Der Schutz beginnt mit dem Zeitpunkt, ab dem Sie Elternzeit verlangt haben — frühestens acht Wochen vor deren Beginn (bzw. 14 Wochen bei Elternzeit zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes). Er endet mit Ablauf der Elternzeit.

Was ist, wenn der Arbeitgeber trotzdem kündigt?

Eine Kündigung ohne die erforderliche behördliche Zustimmung ist unwirksam. Sie sollten dennoch innerhalb von drei Wochen nach Zugang Kündigungsschutzklage erheben, um die Unwirksamkeit gerichtlich feststellen zu lassen — versäumen Sie die Frist, gilt die Kündigung trotz fehlender Zustimmung als wirksam.

Gilt der Kündigungsschutz auch bei Teilzeit in Elternzeit?

Ja. Der Sonderkündigungsschutz nach § 18 BEEG gilt unabhängig davon, ob Sie während der Elternzeit in Teilzeit arbeiten oder vollständig pausieren.

Muss ich die Elternzeit schriftlich beantragen, damit der Schutz gilt?

Ja, die Elternzeit muss dem Arbeitgeber schriftlich (in Textform genügt seit einer Gesetzesänderung meist nicht mehr — es gilt weiterhin Schriftform nach § 16 Abs. 1 BEEG) und fristgerecht angezeigt werden. Bewahren Sie den Nachweis über die rechtzeitige Anzeige unbedingt auf, da er im Streitfall den Beginn des Kündigungsschutzes belegt.

Was passiert nach dem Ende der Elternzeit?

Sie haben Anspruch auf Rückkehr auf Ihren bisherigen oder einen gleichwertigen Arbeitsplatz. Der besondere Kündigungsschutz nach § 18 BEEG endet mit der Elternzeit; danach gilt wieder der allgemeine Kündigungsschutz nach dem KSchG, sofern dessen Voraussetzungen erfüllt sind.

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