Wie hoch fällt eine Abfindung typischerweise aus? Die Faustformel gibt eine erste Orientierung — welche Faktoren die tatsächliche Höhe beeinflussen und wann deutlich mehr möglich ist, erfahren Sie hier.
Die gebräuchlichste Formel zur Berechnung einer Abfindung lautet: ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr. Sie stammt aus § 1a Kündigungsschutzgesetz (KSchG), wo sie als gesetzlicher Abfindungsanspruch vorgesehen ist, wenn ein Arbeitgeber betriebsbedingt kündigt und der Arbeitnehmer im Gegenzug auf eine Kündigungsschutzklage verzichtet. Außerhalb dieses speziellen Falls hat sich die Formel als branchenübliche Orientierungsgröße für Verhandlungen und gerichtliche Vergleiche etabliert — ein Richtwert, kein gesetzlicher Anspruch.
Wichtig: Es gibt grundsätzlich keinen allgemeinen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung bei Kündigung. Die Formel beschreibt lediglich, was in der Praxis als angemessener Ausgangspunkt gilt, wenn beide Seiten eine gerichtliche Auseinandersetzung vermeiden möchten.
Um die Formel greifbar zu machen, drei durchgerechnete Beispiele:
Angefangene Beschäftigungsjahre werden dabei üblicherweise ab einer Dauer von mehr als sechs Monaten auf ein volles Jahr aufgerundet — so sieht es § 1a Abs. 2 KSchG ausdrücklich vor. In Verhandlungen außerhalb dieser Norm ist die Rundung Verhandlungssache.
Die Faustformel ist ein Ausgangspunkt, kein Endergebnis. In der Praxis wird die tatsächlich gezahlte Abfindung von mehreren Faktoren nach oben oder unten bewegt:
Ein erstes Abfindungsangebot orientiert sich fast immer am unteren Ende der Faustformel. Mit einer fundierten Einschätzung des Prozessrisikos lässt sich in Verhandlungen häufig ein spürbar höherer Betrag durchsetzen.
Eine Abfindung ist als außerordentliche Einkunft in voller Höhe im Jahr des Zuflusses steuerpflichtig. Weil dadurch oft ein hoher Steuersatz greift, sieht § 34 Einkommensteuergesetz (EStG) die sogenannte Fünftelregelung vor: Rechnerisch wird die Abfindung auf fünf Jahre verteilt, um die Progression abzumildern. Das Finanzamt berechnet die Steuer so, als wäre nur ein Fünftel der Abfindung im jeweiligen Jahr zugeflossen, und wendet die daraus resultierende Steuerersparnis auf die gesamte Summe an. Die Fünftelregelung wird in der Regel automatisch über die Lohnsteuerbescheinigung berücksichtigt, sollte aber in der Steuererklärung überprüft werden.
Deutlich höhere Abfindungen als die Faustformel sind realistisch, wenn eine Kündigungsschutzklage gute Erfolgsaussichten hat. Klassische Konstellationen sind eine fehlerhafte Sozialauswahl, eine unwirksame Betriebsratsanhörung nach § 102 BetrVG oder das Fehlen eines wirksamen Kündigungsgrundes im Sinne des § 1 KSchG. In der Güteverhandlung vor dem Arbeitsgericht, meist wenige Wochen nach Klageeinreichung, zeigt sich rasch, wie stabil die Kündigung tatsächlich ist — und damit, wie viel Verhandlungsspielraum nach oben besteht. Je länger ein Kündigungsschutzprozess dauert, desto höher wird für den Arbeitgeber auch das Risiko einer rückwirkenden Lohnfortzahlung im Falle des Unterliegens, was die Vergleichsbereitschaft zusätzlich erhöht.
Viele Arbeitnehmer nehmen ein erstes Abfindungsangebot vorschnell an, weil es auf den ersten Blick nach der bekannten Faustformel berechnet wurde und damit „üblich" erscheint. Dabei ist ein Abfindungsangebot immer nur der Ausgangspunkt einer Verhandlung, kein feststehender Betrag. Wer die eigene Verhandlungsposition kennt — etwa durch eine realistische Einschätzung der Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage —, kann in den allermeisten Fällen ein spürbar besseres Ergebnis erzielen, sei es in Form eines höheren Betrags, einer längeren Kündigungsfrist oder eines wohlwollenden Arbeitszeugnisses als Teil des Gesamtpakets.
Auch die Zahlungsmodalitäten sind verhandelbar: In Einzelfällen lässt sich eine Aufteilung der Abfindung auf zwei Kalenderjahre vereinbaren, um die steuerliche Belastung zusätzlich zu senken, oder eine Abfindungserhöhung im Austausch gegen einen früheren Beendigungstermin durchsetzen, wenn dies im Interesse des Arbeitgebers liegt. Eine anwaltliche Begleitung der Verhandlung zahlt sich in der Praxis häufig um ein Vielfaches der eigenen Kosten aus.
Nein. Die Formel stammt aus § 1a KSchG und dient dort nur als gesetzlicher Anspruch bei Verzicht auf eine Kündigungsschutzklage. In Verhandlungen ist sie eine verbreitete Orientierungsgröße, aber kein Mindest- oder Höchstbetrag.
Üblich ist eine Rundung ab einer Beschäftigungsdauer von mehr als sechs Monaten auf das volle Jahr. Das ist Verhandlungssache und in § 1a KSchG ausdrücklich so geregelt.
Ja, die Abfindung ist in voller Höhe im Jahr des Zuflusses als Arbeitslohn zu versteuern. Die Fünftelregelung nach § 34 EStG kann die Steuerlast durch die rechnerische Verteilung auf fünf Jahre spürbar senken.
Ein gesetzlicher Anspruch besteht nur in Ausnahmefällen, etwa nach § 1a KSchG oder im Sozialplan. Meist ist die Abfindung Ergebnis einer Verhandlung oder eines gerichtlichen Vergleichs.
Eine Abfindung selbst mindert das Arbeitslosengeld in der Regel nicht. Kritisch wird es nur, wenn die Kündigungsfrist verkürzt wurde – dann kann das Arbeitsamt ein Ruhen der Zahlung prüfen.
Häufig ja. Ein erstes Angebot orientiert sich meist am unteren Ende der Faustformel. Mit einer fundierten Einschätzung des Prozessrisikos lässt sich oft ein deutlich höherer Betrag erzielen.
Unverbindlich — wir prüfen Ihre Kündigung und melden uns mit einer ersten Einschätzung zur realistischen Abfindungshöhe.